I. Anwendung 1. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet werden. 2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. 3. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
II. Preise 1. Die Preise gelten ab Werk oder nächstgelegenem Auslieferungslager ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, soweit nichts anderes vereinbart wurde. 2. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, verständigen sich die Vertragspartner über eine Anpassung der Preise.
III. Liefer- und Abnahmepflichten 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbeistellungen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist. 2. Wird die vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. 3. Angemessene Teillieferungen und dem Besteller zumutbare, unwesentliche Abweichungen von der Bestellmenge sind zulässig. 4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände (z. B. Betriebsstörungen) gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. 5. Der Besteller verpflichtet sich bei Streichung oder .nderungswünschen gelisteter Artikel,die entsprechend seinen eigenen Wünschen eine Sonderausstattung haben, den Lieferer mindestensvier Monate vorher schriftlich zu unterrichten und die Ware in alter Ausstattung biszur durchschnittlichen Umsatzmenge von vier Monaten abzunehmen.
IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang 1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. 2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendungen geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. 3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert. 4. Nicht berechnete Spezialverpackungen (auch Paletten) bleiben Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist verpflichtet, diese Verpackung sorgfältig zu lagern und bei Beladung zum Zweck der Rückholung kostenfrei mitzuwirken.
V. Eigentumsvorbehalt 1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Als Lieferer oder Besteller gelten auch die den Vertragspartnern angehörenden und bekannt gegebenen Konzernfirmen. 2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers dient. 3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist. 4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. 5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind. 6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren, weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers. 7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet. 8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. 9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangener Gewinn, bleiben vorbehalten.
VI. Zahlungsbedingungen 1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer auf eines der auf den Rechnungen angegebenen Bank- oder Postbankkonten des Lieferers zu leisten. 2. Bezahlt wird per Vorauskasse. Sobald der Betrag auf dem genannten Konto eingegangen oder ein Zahlungsnachweis geschickt wurde, wird der Auftrag bearbeitet. 3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist. 4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechsel bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. 5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 6. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlten Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
VII. Mängelhaftung 1. Wenn der Lieferer den Besteller beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung der Lieferung nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. 2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Lieferung schriftlich gelten zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung, längstens aber auf sechs Monate nach Wareneingang. 3. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für die Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist der Lieferer nach seiner Wahl zu Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden. 4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
VIII. Schutzrechte 1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Er hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen. 2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. 3. Nur mit dem Markenzeichen des Lieferers gekennzeichnete Ware darf unter Hinweis auf diesen Lieferer angeboten und verkauft werden.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 1. Erfüllungsort ist 79872 Bernau. 2. Gerichtsstand ist 79837 St. Blasien. 3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.